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Festival des österreichischen Films
4.–9. April 2024, Graz

Filmurheberrecht – Quo vadis?

Kommentar zur Urheberrechtsdiskussion von Gernot Schödl

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat 2012 festgestellt, dass die Kernbestimmung des Filmurheberrechts – die cessio legis – wonach die Verwertungsrechte bei Filmwerken per Gesetz dem Produzenten zustehen, dem EU-Recht widerspricht. Weiters müssen auch die gesetzlichen Vergütungsansprüche, wie die „Leerkassettenvergütung“, den Filmschaffenden originär und unverzichtbar zustehen. Der Umstand, dass es dazu noch einer Umsetzung durch den österreichischen Gesetzgeber bedarf, ist vielen Filmschaffenden leider kaum bewusst.

Zwar soll eine „widerlegliche Vermutungsregelung“ eingeführt werden, doch besagt diese lediglich, dass sich die Filmschaffenden in den Verträgen mit Produzent/innen einzelne Nutzungsrechte vorbehalten bzw. finanzielle Beteiligungen ausverhandeln können. Wer die Praxis kennt, weiß, dass die überwiegende Mehrheit der Filmschaffenden nicht mit wirtschaftlich übermächtigen Produzent/innen Verhandlungen „auf Augenhöhe“ führen kann. Diese werden daher auch zukünftig vorgefertigte Vertragsmuster (AGB) vorlegen, in denen sämtliche Nutzungsrechte der Filmschaffenden gegen (minimale) Pauschalvergütungen und ohne weitere finanzielle Beteiligungen an den Erlösen aus der Verwertung ihrer Filme vertraglich abgetreten werden.

Umso wichtiger sind daher die Einnahmen, die Filmschaffende aus der „Zweitverwertung“ von Filmen beziehen und die von der Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden (VDFS) treuhändig eingehoben und verteilt werden. Nach Vorstellung des Gesetzgebers sollen zukünftig jedoch auch diese Ansprüche, die den Filmschaffenden zumindest kleine Einnahmen im Falle der Nutzung ihrer Werke sichern (Schutzfunktion der VDFS), den Produzent/innen eingeräumt werden können.

Es bedarf endlich einer fairen Beteiligung der Filmschaffenden an den Erlösen der Produzent/innen aus der Verwertung ihrer Filme. Diese sollten auch nicht mehr als „Bittsteller“ behandelt werden, sondern – wie alle anderen Kunstschaffenden – unmittelbare, unverzichtbare und unabtretbare Ansprüche gegenüber den Nutzer/innen ihrer Werke haben.

Die von der VDFS für die Filmschaffenden erarbeiteten Vorschläge für ein modernes Filmurheberrecht, das den Vorgaben des EuGH entspricht und einen fairen Ausgleich zwischen allen Beteiligten vorsieht, werden im nun vorliegenden Arbeitspapier des Ministeriums völlig ignoriert. Dieses ist lediglich bestrebt, den Status quo aufrecht zu erhalten. Wir leben jedoch in einer Zeit der (digitalen) Veränderung. Auch das österreichische Filmurheberrecht muss endlich zeitgemäß und fair gestaltet werden. Und zwar sofort und ohne Kompromisse.

Mag. Gernot Schödl, LL.M., Geschäftsführer der VDFS – Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden
(8. März 2013)

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